OTC-Satzungsleistungen

Unter OTC-Leistungen (OTC= over the counter) versteht man Medikamente, die ohne Rezept „über den Ladentisch“ verkauft werden können. Durch Beschluss der Bundesregierung sind nicht verschreibungspflichtige Medikamente seitdem keine Kassenleistung mehr. Allerdings hat der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen. Mit Beschluss vom 16.3.2004 hat der Gemeinsame Bundesauschuss als höchstes Entscheidungsgremium im Gesundheitswesen Kriterien festgelegt unter denen dennoch eine Erstattung möglich ist. Diese lauten: Eine Verordnung dieser Arzneimittel ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

Wann gilt eine Krankheit als schwerwiegend?

Eine Krankheit gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere, der durch sie verursachten Gesundheitsstörung, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt ist.

Wann gehört ein Arzneimittel zum Therapiestandard

Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

Dürfen auch homöopathische Arzneimittel verordnet werden?

Der Arzt kann bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Welche Medikamente für welche Krankheit diese Kriterien erfüllen, legt der Gemeinsame Bundesausschuss in der sog.  OTC-Liste fest.
Steht ein Medikament auf dieser Liste, so erstatten alle Kassen dieses Medikament bei entsprechender Indikation.  Sollte dies dennoch Probleme geben, drucken sie die OTC-Liste aus und legen Sie diese der Kasse vor.

Es gibt noch eine weitere Möglichkeit der Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente, nämlich wenn Krankenkassen beschließen, per Satzung auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu erstatten, um einen Wettbewerbsvorteil zu haben. In diesem Fall können sie sich diese Medikamente auch dann erstatten lassen, wenn sie nicht auf der OTC-Liste des Gemeinsamen Bundeszuschusses stehen. Dies gilt aber immer nur dann, wenn Sie Mitglied der Kasse sind, die dieses Angebot macht. Die anhängende Darstellung basiert auf Auswertungen der Biologischen Heilmittel Heel GmbH und den Satzungen der Krankenkassen.

Die Inhalte der Tabelle wurden mit großer Sorgfalt aus den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen zusammengestellt und verkürzt wiedergegeben. Maßgeblich bleiben selbstverständlich die jeweiligen Inhalte der Satzungen der Krankenkassen, welchen auch Änderungen unterliegen können. Wir haben Ihnen deshalb die Webadressen der Krankenkassen angegeben und können leider keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Tabelle bereitgestellten Informationen übernehmen.

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