Definition „schwerwiegend chronisch krank“

Der vehemente Prostest der Selbsthilfeverbände einschließlich unserer Selbsthilfegemeinschaft hatte am 23. Januar 2004 Erfolg:

Die viel zu enge Definition von schwerwiegend chronisch krank wurde erweitert, so dass nun wohl auch alle Lupus-PatientInnen, die unter Dauermedikation oder Dauertherapie stehen (und nur denen entstehen ja höhere Kosten) unter die so genannte Chronikerregel fallen werden und Zuzahlungen nur bis 1% des Einkommens leisten müssen. Als schwerwiegend chronisch krank gelten nach Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses vom 22.1.2004 folgende PatientInnen:
„Die so genannte Chronikerregelung, die der erst seit dem 1. Januar 2004 kraft Gesetzes eingesetzte und am 13. Januar 2004 konstituierte gemeinsame Bundesausschuss aufgrund der politischen Vorgaben jetzt unter erheblichem Zeitdruck neu beschlossen hat, sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.“