Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und so weiter als schwerbehinderter Mensch ausweisen zu können. Wozu braucht man einen? Bringt er Vorteile? Wer hat überhaupt Anspruch auf einen solchen Ausweis?

Wer erhält einen Schwerbehindertenausweis?

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten – wie der Name bereits sagt – nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.  Außerdem muss der Ausweisinhaber seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Der GdB wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur nach einer erneuten Prüfung durch das Versorgungsamt. Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises.

Wo und wie erhalte ich einen Schwerbehindertenausweis?

Einen Schwerbehindertenausweis beantragt man beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise Landesamt. Die jeweilige Adresse kann man beim Bürgeramt der Stadt erfragen.

Den Antrag können Sie formlos oder mit einem Antragsformular stellen. Wenn man ein formloses Schreiben schickt, sendet das Versorgungsamt den amtlichen Antragsvordruck zu, den man dann ausgefüllt zurücksendet. Manche Versorgungsämter bieten auf ihrer Internetseite die Möglichkeit an, den Antrag online auszufüllen und abzuschicken. Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sind also ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Welche Vorteile habe ich vom Schwerbehindertenausweis?

Es gibt gesetzlich geregelte Nachteilsausgleiche für (schwer-)behinderte Menschen in zahlreichen Bereichen, zum Beispiel Steuererleichterungen, Mobilitätshilfen oder Leistungen und Nachteilsausgleiche im Berufs- und Arbeitsleben. Allerdings kann nicht jeder schwerbehinderte Mensch automatisch jeden einzelnen Nachteilausgleich in Anspruch nehmen. Viele Nachteilsausgleiche sind an die Höhe des GdB, die Art der Behinderung oder die Zuteilung bestimmter Merkzeichen gebunden. Da die Nachteilsausgleiche sehr umfangreich sind, verzichten wir darauf, sie an dieser Stelle alle aufzulisten. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) bietet zum Thema eine ausgezeichnete Broschüre an, die auf der LVR-Website kostenlos heruntergeladen werden kann.

Muss man einen Schwerbehindertenausweis haben, wenn man schwerbehindert ist?

Nein – man kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen, muss man aber nicht. Für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ist der Ausweis als Nachweis jedoch erforderlich. So benötigen zum Beispiel Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, welche öffentliche Verkehrsmittel kostenlos nutzen möchten, einen Schwerbehindertenausweis. Der Nachweis des Schwerbehindertenstatus beim Arbeitgeber sollte immer nur mit dem Schwerbehindertenausweis erfolgen und nicht durch den Bescheid des Versorgungsamtes. Im Feststellungsbescheid sind nämlich die Erkrankungen und Behinderungen genau aufgelistet. Ihre Krankheiten bzw. Behinderungen im Detail gehen einen Arbeitgeber nichts an. Im Schwerbehindertenausweis sind lediglich der Grad der Behinderung sowie eventuell zuerkannte Merkzeichen eingetragen. Und die sind wichtig für das tägliche Zusammenleben.

Neben den gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleichen gibt es auch Vergünstigungen auf freiwilliger Basis, für die der Ausweis als Nachweis vorgelegt werden muss. Zahlreiche Freizeiteinrichtungen und kulturelle Institutionen (zum Beispiel Museen, Schwimmbäder, Kinos) bieten solche Ermäßigungen für Menschen mit (Schwer-)Behinderung an, die erst bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises gewährt werden. Auf freiwillige Ermäßigungen besteht kein rechtlicher Anspruch.

Welche Merkzeichen werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen?

Im Ausweis werden spezifische Behinderungen durch die folgenden Merkzeichen kenntlich gemacht:

  • G: erheblich gehbehindert
  • aG: außergewöhnlich gehbehindert
  • Gl: gehörlos
  • H: hilflos
  • Bl: blind
  • RF: Die vollständige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist möglich für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27 d BVG. Wer das Merkzeichen RF hat, ist nicht mehr wie früher von der Zahlung befreit, sondern muss ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,99 Euro pro Monat) zahlen. Informationen, wer von den Rundfunkgebühren befreit werden kann und wer eine Ermäßigung erhält, finden Sie auf der Info-Seite zum neuen Rundfunkbeitrag (ehemals „GEZ-Gebühr“)
  • B: Die Mitnahme einer Begleitperson ist möglich (aber nicht vorgeschrieben)
  • 1. Kl.: Die 1. Wagenklasse der Deutschen Bahn kann unter bestimmten Umständen mit einem Fahrausweis der 2. Klasse genutzt werden.
  • VB: Das Merkzeichen VB bedeutet: Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz oder einem anderen Nebengesetz zum BVG wegen eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 50.
  • EB: Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 50; der Inhaber erhält Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes.

Genauere Informationen zu den Merkzeichen und den Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen, finden Sie zum einen in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) oder vor Ort bei Ihrem Integrationsamt.

Welche Merkzeichen berechtigten zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen?

Wichtig ist zunächst, dass der Schwerbehindertenausweis nicht ausreicht, um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen. Ein spezieller EU-Parkausweis ist Pflicht. Diesen Ausweis können nur schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) und „Bl“ (blind) erhalten.

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen dem grünen und dem grün-orangenen Ausweis?

Den Ausweis in grüner Farbe erhalten schwerbehinderte Menschen, also alle, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweisen können. Den grün-orangenen Ausweis (manchmal auch „Freifahrtausweis“ genannt) erhalten schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Sie haben das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Dazu müssen aber bestimmte Merkzeichen vorliegen: G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Gl (gehörlos), VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen). Umgekehrt bedeutet dies: Schwerbehinderte Menschen, die keine solche Beeinträchtigung und kein entsprechendes Merkzeichen haben, haben trotz ihrer Schwerbehinderung keinen Anspruch auf die kostenlose Nutzung der Verkehrsmittel.

„Unentgeltliche“ Beförderung? – Nicht ganz!

Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr vorliegt, hat man als schwerbehinderte Person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Ganz kostenlos ist die Beförderung im Grunde aber nicht für alle: Beim Versorgungsamt muss man zunächst eine Wertmarke für die „Freifahrt“ kaufen. Diese kostet in der Regel für ein halbes Jahr 36 Euro, für ein ganzes Jahr 72 Euro. Für jemanden, der nur selten im Jahr einmal Bus oder Bahn fährt, lohnt sich die Wertmarke also nicht unbedingt. Einige Personengruppen bekommen die Wertmarke auf Antrag aber kostenlos, dies sind unter anderem Personen, die „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) in ihrem Ausweis vermerkt haben. Auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, zum Beispiel ALG-II-Empfänger, können die Wertmarke kostenlos erhalten. Fragen Sie bitte dazu bei Ihrem Versorgungsamt nach!

Die genauen gesetzlichen Regelungen zum Schwerbehindertenausweis finden Sie in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)