Zuzahlung- und Finanzierungsregelungen
Krankenversicherte müssen gemäß § 61 SGB V ff. Zuzahlungen leisten. Um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden, sind diese Zuzahlungen nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten (§ 62 SGB V). Wird die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Diese müssen Sie unter Einreichung aller Belege über geleistete Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Darüber hinaus sind viele Arzneimittel von der Zuzahlungspflicht freigestellt. Die Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel wird 14-tägig vom GKV-Spitzenverband aktualisiert.
- Liste der von der Zuzahlung befreiten Medikamente
- Regelungen zur Eigenbeteiligung